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Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes – G Artikel 29 Abs. 6

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(1) Die Gemeinde legt während der Eintragungsfrist die Eintragungslisten nach dem vom Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat bekanntgegebenen Muster unter Aufsicht öffentlich aus.

(2) In dem Gebäude, in dem die Eintragungslisten ausliegen, ist es verboten, die Eintragungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild zu beeinflussen.

(3) 1Die Eintragungsberechtigten, die sich für das Volksbegehren erklären wollen, haben sich persönlich und eigenhändig einzutragen.
2Erklärt ein Eintragungsberechtigter, daß er nicht schreiben kann, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung seiner Erklärung ersetzt.

Geändert durch Art. 1 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26