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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland – EuPAG

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Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

(+++ § 9: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25