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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland – EuPAG

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1Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt.
2§ 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25