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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland – EuPAG

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1Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung.
2Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden.
3Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt.

(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25