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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland – EuPAG

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Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt.

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 12 Abs.2 +++)

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.10.2024 I Nr. 320
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25