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Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSIG

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1Für die Rechte der betroffenen Person gegen das Bundesamt gelten ergänzend zu den in der Verordnung (EU) 2016/679 enthaltenen Ausnahmen die nachfolgenden Beschränkungen.
2Soweit dieses Gesetz keine oder geringere Beschränkungen der Rechte der betroffenen Person enthält, gelten für die Beschränkungen im Übrigen die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes ergänzend.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25