BSI-Gesetz – BSIG

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Die Pflicht des Bundesamtes zur Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 besteht für die Dauer der Überprüfung der Richtigkeit der personenbezogenen Daten nicht, wenn

1.
die Verarbeitung oder Weiterverarbeitung durch dieses Gesetz ausdrücklich geregelt ist oder
2.
die Einschränkung der Verarbeitung die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik gefährden würde.

Geändert durch Art. 4 G v. 11.3.2026 I Nr. 66
Änderung durch Art. 9 G v. 21.7.2026 I Nr. 221 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Änderung durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 ist berücksichtigt
Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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