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Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik – BSIG

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1Wird der Rat der IT-Beauftragten der Bundesregierung aufgelöst, tritt an dessen Stelle die von der Bundesregierung bestimmte Nachfolgeorganisation.
2Die Zustimmung des Rats der IT-Beauftragten kann durch Einvernehmen aller Bundesministerien ersetzt werden.
3Wird der Rat der IT-Beauftragten ersatzlos aufgelöst, tritt an Stelle seiner Zustimmung das Einvernehmen aller Bundesministerien.

Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 23.6.2021 I 1982
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25