1Die Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten durch das Bundesamt nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 15 erfolgt durch Eigenentwicklung oder nach Durchführung von Vergabeverfahren aufgrund einer entsprechenden Bedarfsfeststellung.
2IT-Sicherheitsprodukte können nur in begründeten Ausnahmefällen durch eine Eigenentwicklung des Bundesamtes zur Verfügung gestellt werden.
3Die Vorschriften des Vergaberechts und der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
4Wenn das Bundesamt IT-Sicherheitsprodukte bereitstellt, können die Einrichtungen der Bundesverwaltung oder von ihnen beauftragte Dritte diese Produkte beim Bundesamt abrufen.