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BSI-Gesetz – BSIG

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Top Level Domain Name Registries und Domain-Name-Registry-Dienstleister sind zur Kooperation verpflichtet, um die in den §§ 49 und 50 festgelegten Verpflichtungen zu erfüllen und insbesondere eine doppelte Erhebung von Domain-Namen-Registrierungsdaten vom Domaininhaber auszuschließen.

Ersetzt G 206-2 v. 14.8.2009 I 2821 (BSIG 2009)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26