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Gesetz über den Bundesnachrichtendienst – BNDG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 60 Absatz 2 eine Mitteilung macht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25