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BND-Gesetz – BNDG

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Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an das Bundesamt für Verfassungsschutz, an die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist

1.
zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
2.
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26