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Gesetz über den Bundesnachrichtendienst – BNDG

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1Der Bundesnachrichtendienst darf zur heimlichen Beschaffung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nachrichtendienstliche Mittel anwenden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
2§ 8 Absatz 2 und die §§ 9, 9a und 9b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
3§ 1 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25