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BND-Gesetz – BNDG

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Sofern in den sichergestellten Unterlagen und Daten Kommunikation aus Vertraulichkeitsbeziehungen nach § 21 Absatz 1 Satz 2 enthalten ist, gilt § 21 für diese Kommunikation entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26