1Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 13 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2§ 16 Absatz 1 bis3 gilt entsprechend.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 301