print

Arbeitssicherstellungsgesetz – ASG

arrow_left arrow_right

1Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, in der Bundespolizei, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor.
2Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 22.12.2025 I Nr. 345
Änderung durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26