print

Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung – ASG

arrow_left arrow_right

1Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor.
2Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25