Soweit nach Artikel 12a Abs. 3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.
Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.2.2025 I Nr. 72