(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auch versicherungsfrei
(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ändert sich während der Verpflichtung die Zugehörigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, die anders als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.