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Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung – ASG

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(1) Die Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt; für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) 1Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden.
2Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.

Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 27.2.2025 I Nr. 72
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25