Arbeitssicherstellungsgesetz – ASG

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Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2025 I Nr. 370
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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