(1) Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen hat.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
(3) 1Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts zu befinden.
2Die Nichtzulassung ist zu begründen.
(4) 1Einer Zulassung zur Einlegung der Revision gegen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Verfahrens vorliegt und gerügt wird: