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Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG

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Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25 eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbeilegungsverfahren einschließlich der Anrufung einer Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Mai '26