print

Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkG

arrow_left arrow_right

1Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.
2Satz 1 gilt nicht, wenn der Käufer ein Zusammenschluss der Lieferanten ist, um Lagereinrichtungen für ihre Erzeugnisse gemeinsam zu nutzen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25