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Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG

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1Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen.
2Die Durchsetzungsbehörde kann sich durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Änderung durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26