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Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkG

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1An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind beteiligt:
2

1.
der Kläger,
2.
die Durchsetzungsbehörde,
3.
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Durchsetzungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25