print

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG

arrow_left arrow_right

1Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich geschlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu bestätigen.
2Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene Nebenabreden zu einem Vertrag.

3Der Inhalt einer dem Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn

1.
der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem der Lieferant angehört, und
2.
dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeugerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen zugrunde liegen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Änderung durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26