1Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 Absatz 1 Nummer 2 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer folgende Informationen in Textform übermittelt:
1.
eine Schätzung
a)
der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preisnachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten oder,
b)
sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preisnachlässe insgesamt sowie
2.
eine begründete Kostenschätzung.
1Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preisnachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen.
Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Änderung durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet