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Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkG

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(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen, um

1.
die Identität des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen zu schützen sowie
2.
alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung nach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik Betroffenen seinen Interessen schaden würde, zu schützen.
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.

(2) 1Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersuchung der Beschwerde nicht abschließen, ohne vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerdeführer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der erforderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt.
2Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Betroffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung bedarf der Textform.
3Der Beschwerdeführer hat die Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25