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Gesetz zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich – AgrarOLkG

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(1) 1Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen.
2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der Durchsetzungsbehörde.
3Es genügt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht.

(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage an keine Frist gebunden.

(3) 1Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begründen.
2Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage.
3Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Gerichts verlängert werden.

(4) 1Die Klagebegründung muss enthalten:
2

1.
die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2.
die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Klage stützt.

(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25