print

Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG

arrow_left arrow_right

1Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preisnachlässe beteiligt.
2Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnissen entstehen.

Neugefasst durch Bek. v. 24.8.2021 I 4036;
zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.10.2024 I Nr. 327
Änderung durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 8 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26