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Weingesetz – WeinG 1994

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen

1.
für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
2.
für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungs- und Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25