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Weingesetz – WeinG 1994

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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, die Tatbestände zu bezeichnen, die

1.
als Straftat nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 oder § 49 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu ahnden sind oder
2.
als Ordnungswidrigkeit nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 12 geahndet werden können.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26