(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung einer ausreichenden Überwachung vorzuschreiben, dass
(2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 können Art und Umfang der Buchführung näher geregelt werden; dabei können insbesondere Eintragungen vorgeschrieben werden über