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Weingesetz – WeinG 1994

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(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist.
2Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.

(2) 1Die Durchführung der Kontrolle obliegt den nach Landesrecht zuständigen Stellen.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
die Durchführung der Kontrolle ganz oder teilweise auf nichtstaatliche Kontrollstellen zu übertragen (Beleihung) oder sie daran zu beteiligen (Mitwirkung),
2.
die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung oder der Mitwirkung zu regeln.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25