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Weingesetz – WeinG 1994

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1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Kontrollen zur Einhaltung von Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe oder aromatisierten Weinerzeugnissen mit einer geschützten geografischen Angabe zu erlassen, soweit dies zur Durchführung von für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union hinsichtlich der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben erforderlich ist.
2Kontrollen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere analytische oder organoleptische Prüfungen.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26