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Weingesetz – WeinG 1994

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(1) Geografische Bezeichnungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Namen von in die Weinbergsrolle eingetragenen Lagen und Bereichen und Namen kleinerer geografischer Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, sowie
2.
die Namen von Gemeinden und Ortsteilen, die im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung eines Erzeugnisses benutzt werden.

(2) Geografische Bezeichnungen dürfen im geschäftlichen Verkehr nicht für Erzeugnisse benutzt werden, die nicht aus

1.
einer Lage, einem Bereich oder einer kleineren geografischen Einheit, die oder der nach Absatz 1 Nummer 1 eingetragen ist, oder
2.
der bezeichneten Gemeinde oder dem Ortsteil
stammen, wenn bei der Benutzung solcher Bezeichnungen eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht.

(3) § 128 Absatz 1 und 2 des Markengesetzes gilt entsprechend.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26