1Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2024 I Nr. 405