1Der Deutsche Weinfonds hat für die Bewirtschaftung seiner Mittel einen Wirtschaftsplan aufzustellen. 2Dieser bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft.
Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 11.1.2026 I Nr. 9