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Weingesetz – WeinG 1994

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1Die Länder können zur besonderen Förderung des in ihrem Gebiet erzeugten Weines von den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Abgabepflichtigen eine Abgabe erheben.
2Die Abgabe kann für die einzelnen in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete eines Landes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25