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Weingesetz – WeinG 1994

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Ein Antrag auf Genehmigung einer Neuanpflanzung von Reben darf nur genehmigt werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er die Neuanpflanzung auf einer landwirtschaftlichen Fläche vornehmen will, über die er zum Zeitpunkt der Neuanpflanzung verfügen wird und die nicht kleiner ist als die Fläche, für die er die Genehmigung beantragt.

Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2011 I 66;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25