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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes – TabStV

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1Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
2

1.
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
2.
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
3.
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen.
3Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25