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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes – TabStV

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1Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer oder Steuerzeichenschuld wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 25 Euro beträgt.
2Satz 1 gilt für den Erlass und die Erstattung der Steuer oder der Steuerzeichenschuld entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25