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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes – TabStV

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1Werden Tabakwaren unter Steueraussetzung zu Begünstigten befördert, hat der Beförderer während der Beförderung eine dem Versender nach § 15 Absatz 1 Satz 2 ausgehändigte Ausfertigung oder eine von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats bestätigte zweite Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung mitzuführen.
2Die jeweils erste Ausfertigung nimmt der Versender zu seinen Aufzeichnungen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25