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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes – TabStV

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(1) Während der Beförderung der Tabakwaren kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder
2.
in den Abgangsort.
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Tabakwaren ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25