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Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes – TabStV

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(1) Die Steuererklärung nach § 17 Absatz 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) 1Das Hauptzollamt überprüft die Steuererklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der Überprüfung richten sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine Verfahrensanweisung vorgegeben werden.
2Das Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlangen.
3Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2024 I Nr. 204
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25