Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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