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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – SchfHwG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber und Bewerberinnen zu erlassen.
2Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25