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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – SchfHwG

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(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25