Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG

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(1) Wenn ein Bezirk unbesetzt ist, ist § 11 Absatz 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(2) Stirbt ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, so sind der Erbe oder die Erben verpflichtet, der zuständigen Behörde den Todesfall unter Angabe des Sterbedatums unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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