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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – SchfHwG

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1Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren.
2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25