Für Erbbauberechtigte sowie für Eigentümer von Gebäuden nach Artikel 233§§ 2b, 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche sind die für Eigentümer von Grundstücken geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.
Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 5 G v. 23.7.2026 I Nr. 226