(1) Bewerber und Bewerberinnen, die in ihrer Person die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks erfüllen, können zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bestellt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann von den Bewerbern und Bewerberinnen insbesondere die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
2
(3) 1Die zuständige Behörde nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern und Bewerberinnen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung vor.
2Sie legt die Rangfolge der Bewerber und Bewerberinnen anhand dieser Kriterien fest.
(4) 1Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Ausschluss von der Bewerbung eine persönliche Härte bedeuten würde und eine frühere Bewerbung im Hinblick auf die Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit nicht zu beanstanden ist.
(+++ § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 7: Zur Anwendung vgl. § 11b Abs. 2 Satz 3 +++)