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Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk – SchfHwG

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1Die zuständige Behörde hat die Bestellung zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger öffentlich auszuschreiben.
2Sie kann

1.
die Bestellung für einen oder mehrere bestimmte Bezirke oder
2.
das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ausschreiben.
Im Falle der Ausschreibung des Statusamtes nach Satz 2 Nummer 2 weist die zuständige Behörde dem ausgewählten Bewerber einen Bezirk zu.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25