(1) 1Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung.
2Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,